(1) Die Erziehungsberechtigten bzw die Lehrberechtigten (Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber), sofern die Schulpflichtigen in deren Haushalt wohnen, haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch die Schulpflichtigen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten bzw die Lehrberechtigten. Handelt es sich um volljährige Schulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Personen, die für den Unterhalt der Schulpflichtigen aufzukommen haben, bzw, wenn eine Unterhaltspflicht nicht besteht, die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen mit den für den Schulbesuch notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten oder die gemäß § 7 Abs 2 festgesetzten Beiträge zu leisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise