(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen der für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen Jugendliche mit physischer oder psychischer Behinderung, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien (§ 22 Abs 3). Außerdem kann die Schulbehörde Schulpflichtige in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung von Härten von der Schulpflicht ganz oder teilweise befreien.
(2) Die Befreiung gemäß Abs 1 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
(3) Schulpflichtige sind von der Schulbehörde über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben.
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