(1) Für alle Berufsschulen bildet das Bundesland Salzburg einen einheitlichen Schulsprengel.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.
(3) Schulpflichtige sind spätestens mit Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs 4) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen, sofern die Schulpflicht gemäß §§ 22 und 23 nicht später eintritt oder festgestellt wird.
(4) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass es den Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn ihrer Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Auflassung oder Stilllegung einer Berufsschule oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.
(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten Berufsschule, an einer Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufs- oder Fachschule nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.
(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.
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