(1) Die gemäß § 22 Abs 1 Schulpflichtigen haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchen. Besteht keine Berufsschule mit einer dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtung, haben die Schulpflichtigen die Berufsschule der gleichen Fachrichtung in einem anderen Bundesland zu besuchen. Bietet sich für Schulpflichtige nicht die Möglichkeit, eine solche zu besuchen, haben sie einen entsprechenden Fachkurs nach § 6 Abs 2 LFBAO 1991 zu besuchen.
(2) Die Schulpflicht kann auch durch den erfolgreichen Besuch einer Fachschule gemäß § 30 Abs 4 lit. a der gleichen Fachrichtung erfüllt werden; dies gilt für das betreffende Schuljahr.
(3) Die in einer Berufs- oder Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs 1 und 2 für die Erfüllung der Schulpflicht anzurechnen.
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