(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge gemäß § 20 Abs 1 sind während der Dauer des Lehrverhältnisses zum Besuch der Berufsschule verpflichtet.
(2) Andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen können zum Zweck des Erwerbes von Fachwissen von der Schulbehörde zum Besuch der Berufsschule zugelassen werden.
(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 12b LFBAO 1991 ausgebildet werden, besteht nach den gemäß § 12d LFBAO 1991 getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule. Allgemeine Unterrichtsmindestmaße gelten dafür nicht.
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