(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), Mathematik, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport, Religion;
b) jene fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufs- sowie naturkundlichen Unterrichtsgegenstände, die in Bezug auf die Berufstätigkeit gemäß § 20 Abs 1 erforderlich sind;
c) jene alternativen Pflichtgegenstände, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig sind.
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 1.100 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(3) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b LFBAO 1991 vorzusehen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 12d LFBAO 1991 anzuwenden.
(4) Die Schulbehörde kann im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 10) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.
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