(1) Die Berufsschule kann für einen oder mehrere Lehrberufe in allen land- und forstwirtschaftlichen Zweigen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991 geführt werden.
(2) Berufsschulen sind organisatorisch im Zusammenhang mit Fachschulen an deren Standort zu führen.
(3) Die Berufsschule ist in den einzelnen Schulstufen lehrgangsmäßig, mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht zu führen.
(4) Die Berufsschule umfasst so viele Schulstufen, wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zulässt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 15 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(5) Die Schulbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fachrichtungen Berufsschulen zu führen sind.
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