(1) Die Unterrichtsstunde an den Berufs- und Fachschulen dauert 50 Minuten. Die Schulbehörde kann aus wichtigen Gründen durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind von der Schulleitung ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Bei Blockunterricht oder wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes bzw die Stundenplangestaltung erfordert, können maximal fünf Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat je Unterrichtsstunde mindestens fünf Minuten zu betragen.
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