(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind
a) an Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,
b) an Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres mit Ausnahme der Praxiszeit, sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen des § 15 schulfrei sind.
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist von der Schulleitung möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden (§ 17), wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, aber höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf in Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen nicht länger als bis 18 Uhr dauern.
(4) An Fachschulen darf der praktische Unterricht frühestens um fünf Uhr beginnen.
(5) Abs 3 gilt nicht für Schulen nach § 29 Abs 4 lit b.
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