(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 24. September als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag;
b) als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; aus kalendermäßigen Gründen allgemein oder aus Gründen der Ab- und Anreise der Schülerinnen und Schüler für einzelne Schulen kann die Schulbehörde auch den 23. Dezember und den 7. Jänner schulfrei erklären;
c) die Tage von Montag bis einschließlich Freitag der Semesterferien (§ 14);
d) als Osterferien die Karwoche und der Ostermontag;
e) in den Fachschulen die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien);
f) darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 13 Abs 1, 2, 3 und 5 des Schulzeitgesetzes 1985 über die Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers die Schulbehörde tritt.
(2) Aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens kann die Schulbehörde in jedem Schuljahr
1. in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
2. in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder Samstag fällt, höchstens drei Tage und
3. in dem der 26. Oktober auf einen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt, höchstens vier Tage
für schulfrei erklären.
(3) In Berufsschulen kann die Lehrgangsdauer insoweit verlängert werden, als durch schulfreie Tage gemäß Abs 1 und 2 die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden unterschritten wird und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheint.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Schulbehörde schulfrei erklärt werden, wobei bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Die Einbringung hat bei Fachschulen durch Verringerung der gemäß Abs 1 lit c schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer zu erfolgen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
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