(1) Das Schuljahr beginnt für Fachschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr gliedert sich in zwei Semester und die Semesterferien:
– Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar; aus öffentlichem Interesse kann die Schulbehörde durch Verordnung den Anfang der Semesterferien jedoch um eine Woche verlegen; eine solche Verordnung ist bis 1. September des Kalenderjahres zu erlassen, das den verlegten Semesterferien vorangeht.
– Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. In der dritten Schulstufe endet das zweite Semester mit dem Sonntag oder mit dem Schultag vor Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und der unterrichtsfreien Zeit. Die Semesterferien richten sich nach Abs 1 fünfter Satz. Die unterrichtsfreie Zeit beginnt mit dem Ende des Unterrichtsjahres und endet mit dem Beginn des nächsten Schuljahres (Unterrichtsjahres).
(3) Für Schulstufen von Fachschulen mit lehrplanmäßig vorgeschriebenem Praktikum besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, dem Praktikum und den Hauptferien. Die Schulbehörde kann festlegen, dass das Praktikum während des Unterrichtsjahres und der Hauptferien absolviert wird.
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