(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 86/1988, 71/1990, 69/1991, 71/1991, 57/1993, 11/1996, 46/2001, 111/2006, 107/2012, 106/2013 und 32/2015 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 151/1993 und 89/1996 seine Wirksamkeit.
(3) Verordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Dieses Gesetz ist in schulrechtlichen Verfahren anzuwenden, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingeleitet werden. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.
(5) Die §§ 54 Abs 3, 55 Abs 4, 58 Abs 4, 78 Abs 5, 82 Abs 3, 90 Abs 5, 101a, 107a, 107b, 107c, 111 Abs 1, 2 und 4, 112, 113, 127 und 132 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) § 133a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(7) Die §§ 14 Abs 1, 15 Abs 1 und 2 und 132 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis sowie § 133b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2020 treten rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(8) Die §§ 39 Abs 1 und 133a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Verordnungen gemäß § 133a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2021 können bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 38/2021 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(9) Die §§ 133a und 133b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(10) Die §§ 133a und 133b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
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