(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Schulbehörde für die Schuljahre 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23 mit Verordnung
1. bestehende Stichtage neu festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen oder die Schulleitung hierzu ermächtigen,
2. Vereinfachungen für Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen festlegen oder deren Entfall vorsehen sowie Regelungen über das Aufsteigen treffen,
3. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrpersonen von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen abzuweichen, Lernbetreuung (auch gegenstandsbezogenen) verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
4. den Einsatz von elektronischer Kommunikation insbesondere für den Unterricht, die Leistungsfeststellung und -beurteilung sowie die Beratung und Beschlussfassung von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien regeln,
5. für Schularten, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen, Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht sowie einen wechselweisen ortsungebundenen und ortsgebundenen Unterricht anordnen oder die Schulleitung zu solchen Anordnungen ermächtigen, außerdem Regelungen über die Gestaltung dieser Unterrichtsformen und die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen treffen,
6. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen,
7. die Schulleitung ermächtigen, Befreiungen vom Praxisunterricht vorzunehmen, und
8. an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, Lehrgänge zu unterbrechen sowie an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs 1 sind anzugeben:
1. der zeitliche Anwendungsbereich der abweichenden Regelung, sowie
2. jene gesetzlichen Bestimmungen, von welchen abgewichen werden soll.
Eine Verordnung gemäß Abs 1 kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Lernbetreuung können während des gesamten Schuljahres von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
(4) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulleitung unterstützt wird (angeleitetes Erarbeiten), ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden