In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 7. Abschnittes des 3. Hauptstückes über die Abschlussprüfung kann die Schulbehörde für die Abschlussprüfung für die Schuljahre 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.
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