Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 48 Abs 5 und § 101 Abs 2 bis 4 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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