Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die sich nur auf einzelne Berufs- oder Fachschulen beziehen, sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, von der Schulleitung in geeigneter Weise an der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des ersten Tages der Kundmachung in Kraft. Die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten und die Lehrberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
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