(1) Eine Berufs- oder Fachschulklasse darf nur geführt werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mindestens zehn beträgt. Diese Schülerzahl darf in einzelnen Fällen aus besonderen organisatorischen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Weiterführung von begonnenen Klassen) mit Zustimmung der Schulbehörde unterschritten werden.
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 vH überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Fall einer Zusammenlegung von parallel geführten Klassen darf die Klassenschülerhöchstzahl 32 nicht übersteigen.
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