(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen, Schülerheime und Lehrbetriebe sowie Privatschulen gelten als im Sinn dieses Gesetzes errichtet. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 134 Abs 1) ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes gelten als nach diesem Gesetz ausgesprochen.
(2) Die Schulbehörde hat die bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen und deren Fachrichtungen durch Verordnung festzustellen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 134 Abs 1) bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben bis zur Konstituierung des neuen Schulbeirates (§ 112) im Anschluss an die nächste Landtagswahl im Amt.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 134 Abs 1) bestellten Schulleitungen in jenen Berufs- und Fachschulen, die nach Inkrafttreten des § 11 Abs 3 auf Grund ihrer Abteilungseigenschaft keine eigene Schulleitung mehr aufweisen dürfen, behalten ihre Funktion bis zu ihrem Ausscheiden.
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