(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 72 Abs 3 nicht nachkommt oder den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 € zu bestrafen.
(2) Wer
a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 119 und 120),
b) der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 121 Abs 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 121 Abs 1 oder 3) oder der Aufforderung nach § 121 Abs 2 oder 4 nicht nachkommt,
c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne dass die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 125 lit a),
d) eine Leiterin bzw einen Leiter oder eine Lehrperson nach der Untersagung deren oder dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 117 Abs 7),
e) den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 123 Abs 2),
f) die gemäß § 116 Abs 4 und § 117 Abs 6 zu erstattenden Anzeigen unterlässt,
g) ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 122 Abs 2),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.
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