LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018§ 127

§ 127Verarbeitung personenbezogener Daten

In Kraft seit 01. April 2019
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(1) Die Schulbehörde darf – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach den Abs 2 bis 8 – von Schulerhalterinnen und Schulerhaltern, Schulleitungen, Lehrpersonen, Erzieherinnen und Erziehern, Schülerinnen und Schülern, Lehrlingen, integrativ Auszubildenden, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, Antragstellerinnen und Antragstellern nach § 101, Schulärztinnen und Schulärzten sowie von Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses, des Landwirtschaftlichen Schulbeirates, einer Prüfungskommission nach § 63 und einer erweiterten Schulgemeinschaft oder außerschulischen Einrichtung nach § 91 jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Schulbehörde darf folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:

1. von Lehrlingen und integrativ Auszubildenden:

a) zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufsschulpflicht nach den §§ 22 bis 27 die personenbezogenen Daten über bestehende Lehr- bzw Ausbildungsverhältnisse,

b) zur Entscheidung über die Befreiung von der Berufsschulpflicht nach § 25 die personenbezogenen Daten über Unzumutbarkeitsgründe oder gleichwertige Ausbildungen;

2. von privaten Schulerhalterinnen und Schulerhaltern: zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 116 bis 124 und 126 die personenbezogenen Daten über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 116;

3. von der Verlassenschaft oder den Erbinnen bzw Erben: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen nach § 120 Abs 1 lit. e die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erbfolge;

4. von Antragstellerinnen und Antragstellern nach § 101: zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer Ersatzbestätigung die Staatsbürgerschaft sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Zeugnis;

5. von Schülerinnen und Schülern:

a) zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 72 Abs 6 die personenbezogenen Daten über die Gründe des Fernbleibens und des Unterlassens der Mitteilung hierüber,

b) zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 73 Abs 3 die darin genannten personenbezogenen Daten,

c) zum Zweck der Verständigung der für die Erfüllung der Schulpflicht zuständigen Behörde nach § 76 Abs 8 über den beabsichtigten Ausschluss von Schülerinnen oder Schülern, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, die erforderlichen personenbezogenen Daten,

d) zum Zweck der Erfüllung der Meldepflicht nach § 101a die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfungszeugnis oder der Schulbesuchsbestätigung der dritten Schulstufe;

(3) Die Schulerhalterin oder der Schulerhalter darf folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihr oder ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:

1. von Schülerinnen und Schülern sowie Unterhaltspflichtigen: zum Zweck der Verrechnung der Kostenbeiträge nach den §§ 7 und 8 die personenbezogenen Daten nach Abs 1, die personenbezogenen Daten über die Einkommensverhältnisse sowie die für die Durchführung der Kostenverrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten;

2. von der Schulärztin oder dem Schularzt: zur Erfüllung der schulärztlichen Aufgaben nach § 92 die personenbezogenen Daten nach Abs 1;

3. von Schulleitungen und Lehrpersonen: zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach den §§ 11, 41, 78 bis 84, 92 und 117 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie nach § 117 Abs 1;

4. von Nicht-Lehrpersonen oder Nicht-Erzieherinnen und -Erziehern: zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern nach § 71 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die personenbezogenen Daten über deren Eignung;

5. die für die Führung der nach § 101 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen erforderlichen personenbezogenen Daten.

(4) Die Schulleitung darf folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:

1. von Schülerinnen und Schülern oder Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern:

a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 92 Abs 2 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die personenbezogenen Daten über deren gesundheitlichen Zustand,

b) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 41 bis 47 und zur Prüfung der Eigenberechtigung im Sinn des § 94 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die sonstigen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten,

c) zum Zweck der Aufnahme oder Einstufung der Schülerinnen und Schüler nach den §§ 35 bis 40 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die zur Prüfung der Aufnahme- oder Einstufungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten,

d) zum Zweck von Beurteilungen nach den §§ 52, 54, 55 und 57 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dienenden personenbezogenen Daten,

e) zum Zweck der Ausstellung von Zeugnissen die hierfür nach den §§ 56 und 67 vorgesehenen personenbezogenen Daten,

f) zum Zweck der Ausstellung von Schulbesuchsbestätigungen nach § 56 Abs 7 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie nach § 56 Abs 7,

g) zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 59 Abs 2 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die im § 59 Abs 2 genannten personenbezogenen Daten,

h) zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 73 Abs 3 die personenbezogenen Daten nach Abs 1,

i) zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 76 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie jene personenbezogenen Daten, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Versetzung, eines Ausschlusses oder einer Suspendierung notwendig sind,

j) zur Durchführung der Wahl der Schülervertretung nach § 86 die personenbezogenen Daten nach Abs 1;

2. von Schülerinnen und Schülern oder Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern und deren Erziehungsberechtigten: zum Zweck der Befreiung von der internatsmäßigen Unterbringung im Schülerheim nach § 31 Abs 3 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die personenbezogenen Daten über die Befreiungsgründe nach § 31 Abs 3;

3. von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach den §§ 62 ff die personenbezogenen Daten nach Abs 1, die personenbezogenen Daten über den Schulerfolg im Sinn des § 64 und die personenbezogenen Daten über die Leistung bei der Abschlussprüfung nach § 66;

4. von Lehrpersonen: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 63 die personenbezogenen Daten nach Abs 1;

5. von Nicht-Lehrpersonen oder Nicht-Erzieherinnen und -Erziehern: zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern nach § 71 die personenbezogenen Daten nach Abs 1 sowie die personenbezogenen Daten über deren Eignung;

6. von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten:

a) zum Zweck der Übermittlung von Informationen über die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Schülerinnen und Schüler nach § 53 die personenbezogenen Daten nach Abs 1,

b) zum Zweck der Verständigung nach § 75 die personenbezogenen Daten nach Abs 1;

7. von den Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses und einer erweiterten Schulgemeinschaft nach den §§ 90 und 91: zum Zweck ihrer Administration die personenbezogenen Daten nach Abs 1;

8. von den Praktikumsbetrieben der Schülerinnen und Schüler: zum Zweck der Erfüllung der Meldepflichten nach § 82 Abs 3 letzter Satz die personenbezogenen Daten nach Abs 1;

9. von Absolventinnen und Absolventen der Schule: zum Zweck der Übersendung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Schule oder dem früheren Schulbesuch stehen, die personenbezogenen Daten nach Abs 1;

10. die für die Führung der nach § 101 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen erforderlichen personenbezogenen Daten.

(5) Der Schulgemeinschaftsausschuss darf die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 90 Abs 5 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(6) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf der Schulbehörde die zur Erfüllung der Zwecke nach Abs 2 Z 1 erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln.

(7) Die Schulbehörde, die Schulerhalterinnen und Schulerhalter, die Schulleitungen und der Schulgemeinschaftsausschuss sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten an die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens, die Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates und an andere Verantwortliche zu übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.

(8) Die Schulbehörde darf die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.

(9) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmungen gelten:

1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, Sozialversicherungsnummer;

2. bei juristischen Personen: Name der juristischen Person, hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die personenbezogenen Daten nach der Z 1.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmungen gelten:

1. bei natürlichen Personen: Wohnadresse, die zur elektronischen Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten (zB Telefon, E-Mail);

2. bei juristischen Personen: Geschäftsadresse, Ansprechperson, die zur elektronischen Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten (zB Telefon, E-Mail).

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