(1) Wenn die im § 124 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde die Schulerhalterin oder den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw nicht weiter zu verleihen.
(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinn des § 120 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Fall sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, für den Fall des späteren Erlöschens und der späteren Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinn des § 120.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden