Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) Der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;
b) an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
c) der Privatschule können Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters zugewiesen werden;
d) auf die Privatschulen finden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung und das Schulgeld betreffen.
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