(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 119 Abs 1) hat die Schulerhalterin oder der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterlässt die Schulerhalterin oder der Schulerhalter diese Anzeige, hat die Schulbehörde sie oder ihn zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung die Schulerhalterin oder den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, hat die Schulbehörde die Schulerhalterin oder den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Die Schulerhalterin oder der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Liegen die im Abs 2 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, hat die Schulbehörde die Schulerhalterin oder den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung zu veranlassen.
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