(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt:
a) mit der Auflassung der Schule durch die Schulerhalterin oder den Schulerhalter;
b) mit dem Wegfall einer der im § 116 Abs 1 lit a oder c oder Abs 2 genannten Bedingungen;
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde;
d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben;
e) mit dem Tod der Schulerhalterin oder des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung; die Verlassenschaft kann die Privatschule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten der Schulerhalterin oder des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erbinnen und Erben der Schulerhalterin oder des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht weiters den Erbinnen und Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 116 Abs 1 lit a oder Abs 2 nicht erfüllen.
(2) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 117 Abs 1, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 117 Abs 2 oder 5) oder im § 118 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, hat die Schulbehörde der Schulerhalterin oder dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schülerinnen und Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
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