(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 116 Abs 1 oder 2, des § 117 Abs 1 oder 3 und des § 117 Abs 4 (unbeschadet der Bestimmungen des § 117 Abs 2 oder 5) sowie des § 118 anzuzeigen.
(2) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen drei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann sie eröffnet werden.
(3) Wird eine Privatschule geführt, ohne dass die Schulerhalterin oder der Schulerhalter der Schulbehörde davon Anzeige erstattet hat, hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
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