(1) Die Schulerhalterin oder der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule eine Leiterin oder einen Leiter zu bestellen, die oder der
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehörige oder Angehöriger eines Staates im Sinn des § 116 Abs 2 erster oder zweiter Satz ist und über für die Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
b) die Eignung zur Lehrperson in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und
c) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt.
(2) Die Schulbehörde hat von den Erfordernissen des Abs 1 lit. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrpersonen besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalterinnen und Schulerhalter, welche die im Abs 1 lit a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Abs 2 gilt diesfalls auch für die Schulerhalterin oder den Schulerhalter.
(4) Die Schulerhalterin oder der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrpersonen verwenden, welche die im Abs 1 lit a bis c genannten Bedingungen erfüllen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrpersonen unter den Voraussetzungen des Abs 2 von den Erfordernissen des Abs 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.
(6) Die Schulerhalterin oder der Schulerhalter hat der Schulbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten:
a) über die Bestellung der Schulleitung und der Lehrpersonen;
b) über das Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters aus der Leitungsfunktion und das Ausscheiden der Lehrperson aus der Lehrerfunktion;
c) darüber, dass die Schulleitung oder die Lehrperson eine der im Abs 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne dass eine Nachsicht im Sinn des Abs 2 oder 5 erteilt worden ist.
(7) Die Schulbehörde hat – unbeschadet der Abs 2 und 5 – die Verwendung der Leiterin bzw des Leiters oder der Lehrperson innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs 1 bzw 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde – unbeschadet der Abs 2 und 5 – die Verwendung einer Leiterin bzw eines Leiters oder einer Lehrperson zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs 1 bzw 4 später wegfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die Schulerhalterin und den Schulerhalter in ihrer oder seiner Eigenschaft als Schulleitung (Abs 3).
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