(1) Eine private Berufs- oder Fachschule (Privatschule) zu führen ist berechtigt:
a) jede österreichische Staatsbürgerin und jeder österreichische Staatsbürger, die oder der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist;
b) jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes;
c) jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat und deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit a erfüllen.
(2) Personen, die Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder als juristische Personen ihren Sitz (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung) in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bzw juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit besondere staatsvertragliche Regelungen bestehen. Darüber hinaus können Personen, die eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, oder juristische Personen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet oder deren vertretungsbefugte Organe eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zur Führung einer Privatschule zugelassen werden, wenn sie bzw ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verlässlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind.
(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe der Schulerhalterin oder des Schulerhalters.
(4) Die Schulerhalterin oder der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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