(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 111 Abs 1 verlangt, hat die oder der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats ab Einlangen des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende (Stellvertretung) und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 111 Abs 1 Z 2 bis 5 anwesend sind.
(3) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 111 Abs 1.
(4) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende hat eine Schriftführerin oder einen Schriftführer beizuziehen. Daneben kann sie oder er Auskunftspersonen zu den Sitzungen einladen.
(5) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefassten Beschlüsse ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat der Beirat in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
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