(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz zu entschädigen.
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