(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
1. durch Tod;
2. durch Verzicht, der der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden (Stellvertretung) gegenüber schriftlich zu erklären ist;
3. durch Widerruf der Bestellung oder Entsendung seitens der bestellenden oder entsendenden Stelle;
4. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) In den Fällen des Abs 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 111 und 112 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.
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