(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen oder zu entsenden. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Bestellung oder Entsendung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(3) Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, abberufen werden.
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