(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. als Vorsitzender das mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens geschäftsordnungsmäßig betraute Mitglied der Landesregierung;
2. zwei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entsendete Vertretungen;
3. drei von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft entsendete Vertretungen;
4. eine von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsendete Vertretung;
5. zwei aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen entsendete Vertretungen, die vom Zentralausschuss der Personalvertretung dieser Lehrpersonen in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.
(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
1. die Leitung der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Abteilung beim Amt der Landesregierung;
2. das mit der Schulaufsicht (§ 109) leitend betraute Organ.
Weitere Organe der Schulaufsicht (§ 109) kann der Landwirtschaftliche Schulbeirat als Mitglieder mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Jene gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, der die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler der Berufs- oder Fachschulen angehören, ist berechtigt, eine Vertretung als Mitglied mit beratender Stimme in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für jedes der Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 bis 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden. Der Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 hat seine Vertretung selbst zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
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