(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
a) in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen, Schülerheimen und Lehrbetrieben,
b) in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen (§ 18) und
c) bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen sowie bei der Erlassung von Lehrplänen im Bereich des Berufs- und Fachschulwesens
zu hören.
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