(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Lehrpersonen zu erteilen.
(2) Für jede Berufs- und Fachschule ist die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderliche Anzahl an Lehrpersonen zu bestellen.
(3) Für jede Fachschule ist eine Schulleitung zu bestellen. Sind in einer Fachschule mehrere Fachrichtungen vereinigt oder wird eine Berufsschule organisatorisch im Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, gibt es nur eine Leitung. Allerdings kann von der Schulbehörde für jede Fachrichtung oder Berufsschule (Abteilung) eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.
(4) Wenn in Berufs- und Fachschulen Abteilungsvorstehungen bestellt sind, ist in den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen unter „Schulleitung“ die Abteilungsvorstehung zu verstehen.
(5) Als Schulleiterin oder Schulleiter sind unbeschadet der dienstrechtlichen Bestimmungen nur Personen zu bestellen, die eine langjährige Praxis als Lehrperson und die Lehrbefähigung für die Berufs- und Fachschule aufweisen.
(6) Die Vorschriften des Lehrpersonendienstrechtes, bei Religionslehrpersonen auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
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