(1) Die Schulbehörde hat mit der Durchführung der Schulaufsicht Bedienstete des Amtes der Landesregierung, die die pädagogische Befähigung und eine mehrjährige Praxis als land- und forstwirtschaftliche Lehrperson besitzen, zu betrauen. Darüber hinaus können mit der Durchführung der Schulaufsicht auch land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen, die diese Voraussetzungen erfüllen, betraut werden.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen einschließlich der Bestimmungen des Lehrplanes;
b) die Überwachung der Unterrichtsarbeit, des Unterrichtserfolges und der erzieherischen Tätigkeit der Lehrpersonen sowie der Erzieherinnen und Erzieher;
c) die Überwachung der fachlichen Beratung und der Fortbildung der Lehrpersonen sowie der Erzieherinnen und Erzieher;
d) die Überwachung des Zustandes der Schule und des Schülerheimes in räumlicher, ausstattungsmäßiger und schulhygienischer Hinsicht sowie den Zustand der angeschlossenen Lehrbetriebe;
e) die Erstellung eines Qualitätsrahmens im Zusammenwirken mit den Schulleitungen für eine umfassende Qualitätssicherung und Weiterentwicklung im Bereich Bildung und Schule.
(3) Die Schulbehörde hat die näheren Bestimmungen über die im Abs 2 angeführten Aufgaben der Schulaufsichtsorgane durch Verordnung festzusetzen.
(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Schulaufsichtsorganes beiwohnen.
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