(1) Schulbehörde im Sinn dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des Berufs- und Fachschulwesens und des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime zu.
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