(1) An den öffentlichen Berufs- und Fachschulen können im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule enthält, an der sie eingerichtet sind.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch die Schulleitung oder im Einvernehmen mit dieser durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführung nach außen vertreten.
(3) Die Schulleitung kann nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde die Gründung bzw Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit beantragen.
(4) Ist eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) und von deren Lehrplänen voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung der vorgesehenen Geschäftsführung (insbesondere im Hinblick auf Abs 5 Z 1 bis 5) keine Bedenken, ist von der Schulbehörde die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Verordnung mit folgenden Angaben kundzumachen:
1. der Bezeichnung der Schule, an der die Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht;
2. der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit;
3. dem Namen der Geschäftsführung;
4. dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf.
Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist ebenfalls von der Schulbehörde durch Verordnung kundzumachen.
(5) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen auszuführen:
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind;
3. Durchführung von sonstigen, nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen oder Aktivitäten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte;
4. Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind;
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen bzw Aktivitäten gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) sowie die Erfüllung von deren Lehrplänen nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluss von Verträgen gemäß Z 4 bedarf einer gesonderten vorausgehenden Genehmigung der Schulbehörde.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen einer ordentlichen Unternehmerin oder eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen, außerdem sind jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 5 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(10) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde und der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(11) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung der Schule sind die Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Auflösung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Schulbehörde durch Verordnung kundzumachen, wenn
1. deren Weiterbestand die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) und von deren Lehrplänen beeinträchtigen würde oder
2. die Schule, an der eine derartige Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt besteht, durch den Schulerhalter stillgelegt oder aufgelassen wird.
(13) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Abs 3 und 4 bzw deren Auflösung gemäß Abs 12 bewirkt den Übergang des Vermögens der Einrichtung auf den Schulerhalter. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
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