(1) Den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, Schülerheimen und Lehrbetrieben kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als diese berechtigt sind, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie
2. finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie zB die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, zu bedecken ist,
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit werden die Schule, das Schülerheim oder der Lehrbetrieb durch die Schulleitung vertreten. Die Zuwendungen bzw Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schul-(Heim- oder Lehrbetriebs)erhalter für andere Zwecke der Schule, des Schülerheimes oder des Lehrbetriebes zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich die Schulleitung von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleitung ein auf die Schule, das Schülerheim oder den Lehrbetrieb lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebes der Schule, des Schülerheimes oder des Lehrbetriebes. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schul-(Heim- oder Lehrbetriebs)erhalter jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule, das Schülerheim oder den Lehrbetrieb lautenden Konto offenzulegen.
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