(1) Die Schulleitung öffentlicher Berufs- oder Fachschulen ist ermächtigt, Teile der Schul-, Heim- oder Lehrbetriebsliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) nicht beeinträchtigt wird.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend vom Abs 2 kann die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs 1 für Zwecke, die im Interesse des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens oder des Landes Salzburg gelegen sind, unentgeltlich erfolgen.
(4) Die gemäß Abs 2 eingehobenen Entgelte sind zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule, des Schülerheimes oder des Lehrbetriebes zu verwenden.
(5) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
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