(1) Der Lehrperson kann für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden.
(2) Die Zuweisung einer Naturalwohnung hat durch Bescheid der Schulbehörde zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung an die Lehrperson wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung nicht in Anspruch genommen, so begründet dies keinen Anspruch auf Entschädigung.
(3) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde gegenüber der Lehrperson.
(4) Die Naturalwohnung kann durch Bescheid entzogen werden, wenn
1. die Lehrperson an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet;
2. ein Verhalten gesetzt wird, welches einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde;
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß dem Interesse der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung, wobei die Interessen der Wohnungsbenützer in die Entscheidung einzubeziehen sind;
4. die Lehrperson die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(5) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die Lehrperson innerhalb einer angemessenen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf drei Monate herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt neun Monate ist zulässig, wenn die Lehrperson glaubhaft macht, dass es ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(6) Die Abs 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(7) Die Schulbehörde kann der Lehrperson, die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, der Lehrperson des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen der Lehrperson, die mit dieser bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung so lange gestatten, als diese nicht für eine Lehrperson des Dienststandes benötigt wird. Die Abs 2 bis 6 gelten sinngemäß.
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