LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018§ 104

§ 104Auflassung

In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date

Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 103 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angeschlossene Schülerheime und Lehrbetriebe. Die Verpflichtung zur Auflassung besteht bei Berufsschulen nicht, wenn im Land Salzburg nur eine Berufsschule der betreffenden Fachrichtung geführt wird.

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