(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Schülerzahl von 30 Schülerinnen und Schülern in solcher Zahl zu errichten, dass alle Berufsschulpflichtigen und alle eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstrebenden Personen, die im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben, eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb des Landes Salzburg auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG sichergestellt ist.
(2) Den Berufs- und Fachschulen sind Schülerheime und die für die Durchführung des praktischen Unterrichtes erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) als eigenständige Wirtschaftsbetriebe anzuschließen.
(3) Den Schülerinnen und Schülern ist unter den Bedingungen des § 13 die Absolvierung aller Schulstufen an derselben Berufs- oder Fachschule zu ermöglichen.
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