(1) Für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime und Lehrbetriebe, die diesen Schulen angeschlossen sind, ist das Land gesetzlicher Schul-(Heim- und Lehrbetriebs)erhalter.
(2) Dem gesetzlichen Erhalter obliegt – unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend den Personalaufwand – die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen, der Schülerheime und der Lehrbetriebe.
(3) Die Errichtung, Auflassung oder Stilllegung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen hat durch Verordnung der Schulbehörde zu erfolgen.
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