(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.
(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) Geburtsurkunde;
b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
c) Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer gemäß Abs 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
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