(1) Gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 95 Abs 2 ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen. Die Schulleitung hat die Beschwerde unter Anschluss aller Beweismittel und, sofern sich der angefochtene Bescheid auf die Beurteilung einer Lehrperson gründet, unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrperson unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat in den Fällen des § 95 Abs 2 lit d und j, soweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
a) der Beschwerde stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die dem Bescheid zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note festzusetzen,
b) die Beschwerde abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die dem Bescheid zugrunde lag, richtig war,
c) der Beschwerde im Fall, dass die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit a oder b ausreichen, dahingehend stattzugeben, dass die Zulassung der beschwerdeführenden Partei zu einer kommissionellen Prüfung angeordnet wird.
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn des Abs 2 lit c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung nach § 57 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorganes nach § 109 Abs 1 oder einer von diesem bestimmter Vertretung stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bescheid auszufertigen. § 97 Abs 4 gilt sinngemäß.
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