(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb eines im Lehrplan festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die auf Grund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere auf Grund der Herkunft der Schülerinnen und Schüler oder auf Grund der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder Anrechnungen sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.
(3) Der Beschluss über schulautonome Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90).
(4) Die Schulleitung hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Schulbehörde hat die Genehmigung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen zu versagen, wenn diese
a) den im Lehrplan dafür festgelegten Rahmen (Abs 1) überschreiten,
b) berechtigte Interessen der Schülerinnen oder Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten verletzen,
c) einen über den festgelegten Rahmen gemäß Abs 1 hinausgehenden zusätzlichen Bedarf an Lehrpersonenwochenstunden bewirken oder
d) im Hinblick auf die räumlichen, personellen oder ausstattungsmäßigen Voraussetzungen an der betreffenden Schule nicht durchgeführt werden können.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner dieser Versagungsgründe vorliegt.
(6) Nach Genehmigung durch die Schulbehörde sind die schulautonomen Lehrplanbestimmungen von der Schulleitung in geeigneter Weise während zweier Wochen in der Schule kundzumachen. Sie treten mit dem Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Unterrichtsjahres in Kraft und sind in der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(7) Erforderlichenfalls sind gleichzeitig mit der Versagung der Genehmigung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung über die Erlassung zusätzlicher Lehrplanbestimmungen gilt Abs 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist, frühestens jedoch mit dem Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres in Kraft treten.
(8) Die näheren Regelungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Verordnung der Schulbehörde zu treffen.
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