(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für öffentliche und private land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen bestimmt sind, und für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die solchen Schulen angeschlossen sind.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Fachschulen und Schülerheime im Sinn des Art 14a Abs 2 lit b bis d B-VG.
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