(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.
(2) Abs 1 gilt nicht für
1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zur Verbesserung der Rasse,
2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und
3. Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.
(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.
(4) Wer gegen die Pflichten gemäß Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen.
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