(1) Die Gewährung von Förderungen durch das Land Salzburg oder die Landessportorganisation Salzburg erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien (Förderungsrichtlinien).
(2) Die Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(3) Auf die Gewährung der Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise