(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werden. Als Sportanlage im Sinn dieses Gesetzes gelten Anlagen, die dauernd und ausschließlich der Sportausübung gewidmet sind.
(2) Das Land und die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, dass für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.
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